Kapitalerträge realisieren und den Freistellungsauftrag vollständig ausschöpfen
Aus Beobachtungen mit dem Umgang des Freistellungsauftrages ist teilweise ein starres Verhalten vieler Anleger in der Geldanlage und Kapitalanlage zu erkennen. Der Freistellungsauftrag wird pro Steuerjahr nicht vollständig genutzt, obwohl eine Ausnutzung und eine geringere Steuerlast möglich wären. Eine Chance zur Ausnutzung besteht z. B. durch die Realisierung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01. Januar 2009 führen Anleger Steuern für private Kapitalerträge nach deren Realisierung ab. Der einheitliche Steuersatz für diese Kapitalerträge beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der ausstehenden Kirchensteuer. Für Kapitalerträge, die innerhalb eines bereits gestellten Freistellungsauftrages anfallen, werden keine Abgeltungssteuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern fällig.
Die Einführung der Abgeltungssteuer bezog sich nicht nur auf Zinserträge, die mit einem Freistellungsauftrag von der Steuerzahlung befreit wurden, sondern auch auf Kapitalerträge aus der Realisierung von Kursgewinnen. Ausgenommen sind hierbei Kursgewinne, die aus der Anschaffung von Wertpapieren vor 2009 entstanden sind.
Vorteile für Anleger bestehen darin, den Freistellungsauftrag so zu kombinieren, dass Zinserträge und Kursgewinne jährlich von der Abgeltungssteuer in Höhe des Freistellungsauftrages nicht betroffen werden. Geld anlegen und die Rendite durch eine gezielte Realisierung von Kapitalerträgen erhöhen.
Sylvia
Wenn ich das sinnvoll einsetzen soll ok. Aber in einem anderen Thema in diesem Blog habe ich gesehen, das die Finanzbehörden sich bei den Kapitalerträge etwas komisch anstellen. Vielleicht soll die Regierung die Kapitalerträge sammeln. Wir sind doch gläsern. Und so könnten wir ohne Steuerbescheinigung die Abgeltungssteuer zurück erhalten.
cashman
Abgeltungssteuer durch Freistellungsauftrag vermeiden.
Die Höhe der Freistellungsaufträge für Alleinveranlagte liegen bei 801 Euro, für Verheiratete bei 1602 Euro.
Das sind die Summen des Sparerpauschbetrages, die durch die Nutzung von Freistellungsaufträgen Kapitalerträge von der Kapitalertragsteuer, in diesem Fall von der Abgeltungssteuer befreien lassen,möglich bei Geringverdienern durch Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungssteuer, befreien. Die Kapitalerträge werden steuerlich abgegolten, diese Steuer wird Abgeltungssteuer genannt.
(Also der ursprüngliche Freibetrag oder Sparerfreibetrag ist jetzt der Sparerpauschbetrag.801€ Alleinveranlagte, 1602€ Verheiratete)
Beispiel: Alleinveranlagte:
Sparerpauschbetrag 801 Euro (gleichzeitig die Höhe des Freistellungsauftrages)
Kapitalerträge 1150 Euro
Zu versteuern 349 Euro
25% Abgeltungssteuer 87,25 Euro zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Es bleib zu klären, ob die volle Höhe des Freistellungsauftrages genutzt wurde. Ist die volle Höhe des Freistellungsauftrages nicht genutzt worden, so ist vermutlich eine höhere Summe Abgeltungssteuer abgezogen worden. In diesem Falle sollte mit der nächsten Steuererklärung ein Ausgleich herbeigeführt werden und die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer wird erstattet. Diese Erläuterung kann eine persönliche Steuerberatung nicht ersetzen.
Samson
Hallo. Ich habe ungefähr 1150 Euro Zinsen und Kursgewinne. Abgeltungssteuer ist mir abgezogen worden . Welchen Freibetrag kann ich nutzen?
cashman
Empfehlenswert ist es einen neuen Antrag zu stellen und zwar namentlich den Freistellungsauftrag. Der Sparerfreibetrag galt bis Ende 2008, ist aber heute bis zu einer Übergangsfrist gültig. Soweit mir bekannt sollen alle Freistellungsaufträge, also die ehemaligen Sparerfreibeträge ab 2016 ungültig werden, wenn die Steueridentifikationsnummer nicht bei dem Kreditinstitut vorliegt. Zwischenzeitlich hat sich bestimmt etwas mit Ihren Kapitalerträgen getan. Überprüfen Sie mit Ihrem Honorarberater Ihre persönliche steuerliche Situation.
Thorsten
Danke für Den interessanten Artikel.
Gruß
Thorsten
Samson
Ich kenne den Sparerfreibetrag, muss ich einen neuen Antrag stellen?