Tipps, die Geld sparen können!
Rentenähnliche Genussscheine ohne Abzug der Abgeltungssteuer verkaufen!
„Wer noch vor dem Jahresende 2008 rentenähnliche Genussscheine kaufte und diese bisher nicht veräußerte erhält die Chance, die daraus entstandenen Kursgewinne steuerfrei zu vereinnahmen.“
Mit der Einführung der Reform für Kapitalerträge und der Abgeltungssteuer werden seitdem alle realisierten Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne usw. mit dem Abgeltungssteuersatz, versteuert. Dabei wird der gestellte Freistellungsauftrag beachtet.
Finanzgericht urteilt üder die Abgeltungssteuer für Genussscheine:
Das Hessische Finanzgericht (Az.:4K 639/11) fällte ein Urteil, dass einem Bestandsschutz nahe kommt.
Rentenähnliche Genussscheine waren von der zukünftigen Abgeltungsbesteuerung nicht ausgenommen, weisen aber den Charakter einer stetigen Zinszahlung wie Festzinsanleihen auf. Festzinsanleihen erhielten einen Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz wird jetzt auch für rentenähnliche Genussscheine angenommen.
Weiterer Tipp:
Prüfen Sie nach einem Verkauf rentenähnlicher Genussscheine die Wertpapierabrechnung, ob Abgeltungssteuer belastet wurde.
cashman
@Dr.Peter Seifert
Banken berufen sich in der Regel auf allgemein gültige Rundschreiben zur Anwendung der Abgeltungssteuer. Das entsprechende Urteil kann ein Alleinstellungsmerkmal aufweisen und wird vom Bundesministerium für Finanzen beispeilhaft nicht in weiteren Rundschreiben erwähnt werden. Prüfen Sie an Hand des Urteils, googlesuche 4k639/11, es liegt eine Pdf des Urteils vor, ob die Voraussetzungen zum Einbehalt oder zur Nichtberechnung der Abgeltungssteuer bei Ihnen vorliegen. Die Rückforderung der Abgeltungssteuer könnte in der nächst folgenden Steuererklärung erfolgen. Fügen Sie beispielhaft zur Prüfung das Urteil der Steuerklärung bei. Eine Beratung Ihres steuerlichen Vertreters für ihr individuelles Anliegen ist empfehlenswert.
Dr. Peter Seifert
Wie kommt es dann, dass für im Mai verkaufte und seit März 2008 gehaltene Genussscheine trozdem Abgeltungssteuer einbehalten wird ?
Die Bank beruft sich auf ein bindendes Rundschreiben des BMF vom 22. 12. 2009