Tipps zum Freistellungsauftrag
Mittels Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann ein Steuerzahler / Anleger sein Geldinstitut dazu veranlassen, seine Einkommen aus Kapitalanlagen vom automatischen Pauschalsteuerabzug zu entbinden – auch Abgeltungssteuer genannt. Nähere Regelungen sind unter $44a des EStG. einzusehen.
Wird kein Freistellungsantrag eingereicht, oder ist das Einkommen aus den Kapitalanlagen höher als der im Freistellungsauftrag angegebene Sparerpauschbetrag, wird von den Kreditinstituten 25% der Kapitalerträge als Kapitalertragssteuer, die sogenannte Abgeltungssteuer, abgeführt. Das Anlegen oder die Veränderung vom Freistellungsauftrag ist immer gebührenfrei.
Passiert es, dass Sie bei Ihrem Kreditinstitut ihren Freistellungsauftrag nicht ausnutzen und bei der anderen Hausbank überschreiten, können Sie mit Einreichung der Steuererklärung den noch nicht ausgeschöpften Freistellungsautrag verrechnen. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert werden. Es empfiehlt sich, den Freistellungsauftrag immer laufend zu prüfen. Vergessen Sie nicht die Angabe der Steueridentifikationsnummer, da der Freistellungsauftrag ansonsten von der Hausbank technisch nicht mehr verarbeitet werden kann. Außerdem verlieren die Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer nach 2015 Ihre Gültigkeit, von daher ist dieser Punkt sehr wichtig.
Die persönlichen steuerlichen Verhältnisse können mit diesen Tipps nicht umfassend dargestellt und sollten vom persönlichen steuerlichen Ratgeber überprüft werden. Steuergesetze können sich jederzeit ändern.