Schuldenschnitt Griechenlands wird durch die Abgeltungssteuer für betroffene Privatanleger tragbarer.
Privatanleger, die vom Schuldenschnitt betroffen sind, können Ihre Verluste durch die Inanspruchnahme der Abgeltungssteuer mindern. Das Finanzamt „beteiligt“ sich an den Verlusten griechischer Anleihen. Der deutsche Staat hat dadurch unter Umständen weitere Mindereinnahmen aus Kapitalertragssteuern.
Wer griechische Anleihen nach der Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) gekauft hat, verrechnet die Verluste mit positiven Kapitalerträgen. Mit dem Tausch griechischer Anleihen ist ein tatsächlicher Verlust und auch ein steuerlicher Verlust entstanden, der von der Höhe des Einstandskurses abhängig ist. Auch Spekulanten, die Anleihen zu tieferen Kursen erworben haben, können entstandene Verluste durch die Abgeltungssteuer geltend machen.
Diese steuerliche Handhabung ist vorläufig nach den Regeln der Abgeltungssteuer aufgestellt worden. Es sei denn, es werden nachträglich einige steuerliche Regelungen geändert.
Fallen nach dem Umtausch aus den neuen Anleihen Kursgewinne an, unterliegen diese wiederum der Abgeltungssteuer.
Der Staat hat aus dieser Umtauschaktion jedenfalls geringere zukünftige Steuereinnahmen zu verzeichnen, da Privatanleger die Verluste im Verlusttopf der Abgeltungssteuer wieder aufholen können und dann erst wieder Kapitalertragsteuern zahlen und zusätzlich den Sparer Pauschbetrag im Freistellungsauftrag nutzen können.
Für individuelle Belange sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.